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Aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Schadenersatz des Unterhalts eines Kindes mit Behinderungen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat entschieden, dass Eltern Anspruch auf Schadenersatz für die Unterhaltskosten eines Kindes haben können, wenn dieses Kind aufgrund eines ärztlichen Fehlers geboren wurde. Dies gilt sowohl für Kinder mit als auch ohne Behinderungen. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen zum Beispiel eine Verhütung misslingt oder eine Behinderung des Kindes vor der Geburt nicht erkannt wird und die schwangere Person sich gegen die Austragung der Schwangerschaft entschieden hätte.

In dem speziellen Fall wurde 2018 ein Kind mit Behinderungen geboren, weil der Arzt die Behinderungen während der Schwangerschaft nicht festgestellt hatte. Die Eltern klagten auf Schadenersatz für die Kosten, die sie für die Pflege und Unterstützung ihres Kindes aufwenden müssen. Der OGH hat entschieden, dass die Eltern Anspruch auf Schadenersatz für den Unterhalt des Kindes von der Geburt bis zur Selbstständigkeit sowie für zusätzliche Kosten, die durch die Behinderung entstehen, haben.

Der OGH hat sich mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, die zwischen „unerwünschte Empfängnis“ und „unerwünschter Geburt“ unterschied. Die „unerwünschte Empfängnis“ bezieht sich auf Fälle, wo die Verhütung fehlschlug, und die „unerwünschte Geburt“ auf Fälle, wo eine Behinderung des Kindes nicht vorher erkannt wurde, die zu einem Schwangerschaftsabbruch geführt hätte.

Früher wurde gesagt, dass die Geburt eines gesunden, aber ungewollten Kindes keinen rechtlichen Schaden darstellt. Aber in Fällen, wo die Unterhaltspflicht die Eltern besonders stark belastete, konnte es Ausnahmen geben. Bei der Geburt eines Kindes mit Behinderungen war hingegen ein Schadenersatz für den Unterhalt möglich.

Die neue Entscheidung des OGH macht keinen Unterschied mehr zwischen diesen Fällen. Unabhängig davon, ob ein Kind mit oder ohne Behinderungen geboren wurde, wenn die Geburt durch einen ärztlichen Fehler verursacht wurde, können die finanziellen Folgen als Schaden angesehen werden, für die die Eltern entschädigt werden müssen.

Es geht nicht darum, dass Eltern ein „Recht auf ein gesundes Kind“ haben oder dass Kindern mit Behinderungen das Lebensrecht abgesprochen wird. Es geht um das Recht der Eltern, zu entscheiden, ob sie ein Kind wollen.

Wichtigste Punkte der Entscheidung:

Wenn Ärzte bei Verhütungseingriffen (wie Vasektomie oder Eileiterunterbindung) oder bei der Untersuchung vor der Geburt (Pränataldiagnostik) Fehler machen, können die finanziellen Interessen der Eltern, kein (weiteres) Kind zu bekommen, geschützt sein.

Wenn ein Kind wegen eines Fehlers des Arztes oder der Ärztin geboren wird, kann dieser oder diese für die Kosten, die den Eltern für das Kind entstehen, verantwortlich sein. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind eine Behinderung hat.

Bewertung des Unabhängigen Monitoringausschusses:

Der Unabhängige Monitoringausschuss, der die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen überwacht, begrüßt dass diese Entscheidung die Unterscheidung zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen in diesem Punkt aufhebt.

Der Ausschuss bemerkt jedoch, dass die UN-BRK in der Entscheidung nicht explizit erwähnt wird. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verbietet die Diskriminierung aufgrund von Behinderung und fordert Gleichbehandlung. Die Entscheidung wird als Schritt gesehen, der die Gleichbehandlung von Kindern mit und ohne Behinderungen unterstützt, indem sie feststellt, dass die finanziellen Aufwendungen für ein Kind einen Schaden darstellen können, unabhängig von einer Behinderung.

Auch die Entscheidung, den gesamten Unterhalt des Kindes zu ersetzen, ist zu begrüßen. Wäre nur der Aufwand, der aufgrund der Behinderung entsteht, ersetzt worden, wäre wiederum auf die Behinderung abgestellt worden. Von dieser Herangehensweise versucht das Urteil abzurücken.

Link zum OGH-Urteil

Juristischer Fachartikel in Zeitschrift Zak (Zivilrecht Aktuell)

Silvia Oechsner und Stefanie Lagger-Zach haben in der Zeitschrift Zak (Zivilrecht Aktuell) einen juristischen Fachartikel veröffentlicht. Der Artikel beschäftigt sich mit dem Thema, welchen Schadenersatz ein Arzt zu leisten hat, wenn es wegen eines ärztlichen Fehlers zu einer unerwünschten Geburt kommt. Bisher wurde bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung Schadenersatz zugesprochen, während beim Kind ohne Behinderung kein Schadenersatz zugesprochen wurde. Jetzt hat der OGH festgestellt, dass in beiden Fällen Schadenersatz zusteht. Die beiden Autorinnen haben festgestellt, dass die Gleichbehandlung den Vorgaben der UN-BRK entspricht.

Link zum juristischen Fachbeitrag von Monitoringausschuss-Mitglied Silvia Oechsner und juristischer Mitarbeiterin des Büros zur Unterstützung des UMA Stefanie Lagger-Zach